Smartphones sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ob beim Einkauf, der mobilen Bezahlung oder der Kommunikation – sie sind unverzichtbar. Doch wie sieht es mit der Krankmeldung aus? Darf ein Arbeitnehmer sich per mobilem Messenger oder SMS krankmelden und erfüllt er damit seine Mitteilungs- und Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 1 EFZG?
Das Oberlandesgericht Wien hat in seinem Urteil (OLG Wien 10 Ra 34/23b) klargestellt: Ja, Arbeitnehmer dürfen sich krankmelden, indem sie Telefon, WhatsApp, SMS oder sogar iMessage nutzen, da das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) keine speziellen Vorgaben zur Form der Krankmeldung enthält.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?
Unternehmen sollten klare betriebliche Richtlinien entwickeln, beispielsweise durch Dienstverträge oder Betriebsvereinbarungen. Diese Regelungen sollten transparent kommuniziert werden, um Missverständnisse zu vermeiden und die Form sowie die Empfänger der Krankmeldungen eindeutig zu definieren.
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