<strong>Homeoffice-Gesetz in Österreich</strong> » Was Arbeitgeber wissen müssen

Homeoffice-Gesetz in Österreich » Was Arbeitgeber wissen müssen

Seit 01.04.2021 regelt das offizielle österreichische Homeoffice-Gesetz die Handhabung mit Homeoffice-Tagen von Arbeitnehmern. Hierbei sind im Bereich der Arbeitszeiterfassung grundsätzlich dieselben Arbeitszeit- und Arbeitsruherechte bindend, wie bei der Verrichtung der Arbeit am Büroarbeitsplatz. Jedoch sind Arbeitgeber nun verpflichtet, die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe der ausgezahlten Homeoffice-Pauschalen im Lohnkonto ausweisen. Das heißt, dass die Daten im Lohnkonto ersichtlich sein müssen um im Lohnzettel weitergegeben werden können.

Wichtig zu beachten ist, dass ein Homeoffice-Tag nur als solcher gilt, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind - beispielsweise, wenn die berufliche Tätigkeit an dem entsprechenden Tag ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wurde. Da das Gesetz rückwirkend beschlossen wurde, ist es vertretbar, dass Unternehmen, die bisher keine Aufzeichnungen gemacht haben, diese für das erste Halbjahr 2021, also bis zum 30. Juni 2021, als Schätzwerte angibt, z.B. aufgrund von Erfahrungswerten der letzten Jahre. Grund für die detaillierte Erfassung sind Auswirkungen auf die Homeoffice-Pauschale, welche zum einen in der Höhe begrenzt ist, zum anderen aber auch auf nicht mehr als 100 Homeoffice-Tage festgelegt wurde. 

Mit Hilfe des modernen, digitalen Workforce Management von ISGUS können diese Änderungen einfach umgesetzt werden. Dank des Homeoffice-Zählers im ZEUS® werden die Homeoffice Tage, unter Berücksichtigung der Fehlzeittypen ausgewertet.

ÄNDERUNGEN IN DER ÖSTERREICHISCHEN ARBEITSZEITERFASSUNG


Neue Regelungen für die Arbeitszeiterfassung sind in Kraft getreten, welche Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen. Dabei geht es auch um die Ruhezeiten während einer Kalenderwoche:


Vorgeschrieben ist, dass Arbeitnehmer während einer Kalenderwoche Anspruch auf mindestens 36 Stunden Ruhezeit haben. In der Regel fällt der gesamte Sonntag in diese Ruhezeit, nur unter gewissen Umständen kann die Wochenendruhe, die normalerweise ab spätestens Samstag, 13 Uhr beginnen muss, auf einen Tag unter der Woche umgelegt werden...



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